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Nicht jedes Handy-Logo ist laut Entscheidung eines deutschen Gerichts ein Kunstwerk, das den Schutz des Urheberrechts genießt.
(Hamburg, 29.11.2004) Ein deutscher Designer klagte den Betreiber einer Website, weil er dort ein von ihm entworfenes Handylogo vorfand. Er war der Meinung bei seiner Darstellung handle es sich um Kunst, weswegen sein Werk durch das Urheberrecht vor Kopien geschützt sei. Keineswegs dieser Auffassung war allerdings das Oberlandesgericht Hamburg. Laut einer Entscheidung (Az. 5 U 148/03) unterliegen alltägliche Handy-Logos nicht dem Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen kopiert und auf der eigenen Homepage zum Download angeboten werden. Die Richter konnten keinen "ästhetischer Gehalt" in dem Werk des Designers entdecken, somit liege kein Werk vor und der Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz scheide aus. Wieweit ein Logo schützenswerte Eigenheit aufweist ist allerdings Streitfrage, die damit nicht eindeutig geklärt ist. Damit kann das Urteil kaum als Aufforderung zum Plagiieren interpretiert werden. Verboten ist etwa auch der Abdruck von Schriftzügen, da auch ein solcher urheberrechtlich geschützt ist.
(rb)
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