|
Portugiesische Regelung kann mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
(Wien, 14.10.2008) Die erwarteten Schlussanträge des Generalanwaltes im EuGH-Verfahren Portugal gegen Bwin sind da.
"Nach Ansicht des Gerenalanwalts Bot kann die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden", heisst es im Schlussantrag.
Der Generalanwalt stellt jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.
In einem zweiten Schritt prüfte der Generalanwalt, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist. Im Rahmen seiner Untersuchung ist er der Auffassung, dass die portugiesische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da sie es einem in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal ansässigen Anbieter von Online-Spielen verbietet, Verbrauchern, die in Portugal ansässig sind, Lotterien und Wetten im Internet anzubieten.
Eine derartige Beschränkung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Erreichung ihrer Ziele zu garantieren, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auf jedem Fall muss die Beschränkung überdies in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Schließlich meint der Generalanwalt, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung, die unter der Aufsicht des Mitgliedstaats steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, eine Maßnahme sein kann, die im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der portugiesischen Regelung verhältnismäßig ist. Die fragliche Regelung sei auch nicht diskriminierend, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Mit einer Entscheidung des EuGH wird Anfang 2009 gerechnet.
Hintergrund: Gegen Bwin und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 75 000 Euro bzw. 74 500 Euro verhängt, weil sie elektronische Wetten angeboten und für diese Wetten geworben hatten. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal Porto, vor dem Bwin und Liga die Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
Quelle: http://www.boerse-express.com/pages/709125
Weitere News auf: http://www.boerse-express.com
(Be /
)
© Telekom-Presse
|