Nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs ist der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich erlaubt. Das wird Microsoft & Co. mit Sicherheit nicht gefallen.
(04.07.2012, 12:00) Nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs dürfen gebrauchte Software-Lizenzen grundsätzlich weiterverkauft werden. Mit diesem Urteil soll die Rechtssicherheit für Nutzer erhöht werden. Bisher lag der Handel mit aus dem aus dem Internet heruntergeladener Software im rechtlichen Graubereich. Nun wurde die Sachlage vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg geklärt: Ein Weiterverkauf von Software gilt auch, wenn das Programm im Internet heruntergeladen wurde.
Die Entwicklung von Software ist eine kostenspielige Angelegenheit, weshalb Unternehmen wie Microsoft und Oracle sehr streng über die Nutzung von Kopien wachen. Nun erlaubt aber das EU-Gericht den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen.
„Wenn ich ein Buch kaufe, dann darf ich es weiterverkaufen. So ist es auch bei Software“, erklärt der Linzer Rechtsanwalt Thomas Schweiger. „Das Thema Download war bisher allerdings heftig umstritten, da es sich um keine physischen Werkstücke handelt.“ Immer häufiger werden Programme im Internet als Download-Software verkauft, woraus sich ein eigenes Geschäftsmodell entwickelt habe.
Firmen kaufen gebrauchte Software-Lizenzen von ursprünglichen Käufern, die diese nicht mehr benötigen. Eine insolvente Firma etwa verkauft ihre Software, die sie um teures Geld erstanden hat, an ein anderes Unternehmen weiter. Und diese Firma verkauft die Software im Bedarfsfall wieder weiter. Mit dem erworbenen „gebrauchten“ Lizenzschlüssel kann sich der Käufer die Software direkt beim Hersteller wieder herunterladen. Bisher war es fraglich, ob dies auch legal ist.
Das Urteil bedeutet für den US-Softwareentwickler Oracle auch eine Niederlage in einem langjährigen Rechtsstreit mit dem Münchner Unternehmen UsedSoft, dass sich darauf spezialisiert hat, Softwarelizenzen an Firmenkunden weiterzuvermitteln.
Mit dem Verkauf von Second-Hand-Software war UsedSoft auch anderen Herstellern wie etwa Microsoft ein Dorn im Auge. Die Entwickler der großen Unternehmen fürchten den Verlust von Kunden und sinkende Einnahmen durch den Gebrauchthandel mit Software.
Allerdings kam das Gericht zum Schluss, dass der einstige Verkäufer wegen der so genannten „Erschöpfungsregel“ kein Recht mehr an dem verkauften Produkt hat. Demnach sind die Rechte eines Herstellers, der seine Ware innerhalb der EU angeboten und verkauft hat, „erschöpft“. Die Kontrolle liegt nach dem Verkauf beim Käufer.
Oracle aber versucht durchzusetzen, dass die Regel in diesem Fall nicht anwendbar sei, da Software aus dem Internet nicht dinglich existiere. Der EuGH macht hierbei aber keinen Unterschied – schließlich habe Oracle auch beim Download der Software wie im Falle eines materiellen Produkts eine „angemessene Vergütung“ erhalten.
Was aber nicht vergessen werden darf: Der Weiterverkauf ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Erst-Käufer die gesamte Software löscht. Ansonsten wäre es eine Kopie. Auch dürfen Lizenzpakete nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes weiterverkauft werden.
Das Urteil könnte Konsequenzen haben. Software-Hersteller könnten sich dafür entscheiden, dass sie Software nicht mehr verkaufen, sondern etwa über eine monatliche Gebühr vermieten. Damit würden sie der Gefahr entgehen, dass ein und dasselbe Programm von verschiedenen Kunden hintereinander genutzt werden kann.
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